§ 64c Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 64c

Tägliche Ruhezeiten

 

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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