§ 53 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 53

Ärztliche Untersuchung

(1) DerDie Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anläßlichanlässlich der Pragmatisierung,;

2.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderungoder Dienstunfähigkeit, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

3. zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen oder
4. zur Feststellung der Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus Anlaß der Ruhestandsversetzung.

(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.07.2007

§ 53

Ärztliche Untersuchung

(1) DerDie Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anläßlichanlässlich der Pragmatisierung,;

2.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderungoder Dienstunfähigkeit, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

3. zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen oder
4. zur Feststellung der Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus Anlaß der Ruhestandsversetzung.

(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.

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