Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ärztliche Untersuchung
(1) DerDie Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:
1. | zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung | |||||||||
2. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit | |||||||||
(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.
Ärztliche Untersuchung
(1) DerDie Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:
1. | zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung | |||||||||
2. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit | |||||||||
(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.