Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. | Namensänderung, | |||||||||
2. | Standesveränderung, | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes, | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe, | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, | |||||||||
7. | Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst; | |||||||||
8. | Unfälle, bei denen der Beamte durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen, | |||||||||
9. | die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 121/2014, 76/2021) |
0 Kommentare zu § 55 Oö. LBG