§ 61 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. (3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. (4)Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten ins Eigentum übertragen werden.
  6. (6)Absatz 6Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. 2.Ziffer 2dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. 3.Ziffer 3einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. 4.Ziffer 4abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  7. (7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinn des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinn des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,
    3. 3.Ziffer 3diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. 4.Ziffer 4bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. 6.Ziffer 6keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 Oö. LBG
§ 62 Oö. LBG