§ 113 Oö. LBG § 113

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Beamte, die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OberösterreichLandesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2013

Beamte, die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OberösterreichLandesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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