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ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND
HINTERBLIEBENE
KinderzulageKinderbeihilfe
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die KinderzulageKinderbeihilfe nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der KinderzulageKinderbeihilfe zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die KinderzulageKinderbeihilfe, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(Anm: LGBl. Nr. 5/1975, 33/1986)
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen KinderzulageKinderbeihilfe.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine KinderzulageKinderbeihilfe oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
Anmerkung:
Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 53 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):
ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND
HINTERBLIEBENE
KinderzulageKinderbeihilfe
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die KinderzulageKinderbeihilfe nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der KinderzulageKinderbeihilfe zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die KinderzulageKinderbeihilfe, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(Anm: LGBl. Nr. 5/1975, 33/1986)
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen KinderzulageKinderbeihilfe.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine KinderzulageKinderbeihilfe oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
Anmerkung:
Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 53 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):