§ 5 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 5

Beginn und Berechnung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1§ 6 Abs. 1 und 3 Oö. GG 2001 bzw. § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

Anmerkung:

Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 54 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 5 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verweises "§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 6 Abs. 1 und 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" tritt.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002

§ 5

Beginn und Berechnung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1§ 6 Abs. 1 und 3 Oö. GG 2001 bzw. § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

Anmerkung:

Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 54 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 5 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verweises "§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 6 Abs. 1 und 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" tritt.

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