§ 6 Oö. KL

Oö. KL - Oö. Kulturgut-Leihgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 6

Auskunft über Immunitätszusagen

 

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

 

(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Abs. 1 erteilt wurde.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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