Voraussetzungen für die Immunitätszusage
(1) Die Landesregierung darf auf schriftlichen, begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung der Leihgeberin oder dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
1. | ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Oberösterreich ausgeliehen werden soll und | |||||||||
2. | die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und | |||||||||
3. | die Antragstellerin oder der Antragsteller eine schriftliche Erklärung abgibt, dass ihr oder ihm nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch der Verleiherin oder des Verleihers geltend machen könnten. |
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinn des Abs. 1 Z. 2 besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
1. | ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und | |||||||||
2. | ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte. |
(3) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
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