Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbots für Kulturgut, werden von diesem Landesgesetz nicht berührt.
Voraussetzungen für die Immunitätszusage
(1) Die Landesregierung darf auf schriftlichen, begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung der Leihgeberin oder dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
1. | ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Oberösterreich ausgeliehen werden soll und | |||||||||
2. | die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und | |||||||||
3. | die Antragstellerin oder der Antragsteller eine schriftliche Erklärung abgibt, dass ihr oder ihm nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch der Verleiherin oder des Verleihers geltend machen könnten. |
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinn des Abs. 1 Z. 2 besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
1. | ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und | |||||||||
2. | ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte. |
(3) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
Form der Immunitätszusage
Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche Immunitätszusage" erteilt werden.
Wirkungen der Immunitätszusage
(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2006.
(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
Dauer der Immunitätszusage
Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen darf wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.
Auskunft über Immunitätszusagen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.
(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Abs. 1 erteilt wurde.
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben (Oö. Kulturgut-Leihgabengesetz)
StF: LGBl.Nr. 71/2008 (GP XXVI RV 1452/2008 AB 1539/2008 LT 50)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Voraussetzungen für die Immunitätszusage |
§ 3 | Form der Immunitätszusage |
§ 4 | Wirkungen der Immunitätszusage |
§ 5 | Dauer der Immunitätszusage |
§ 6 | Auskunft über Immunitätszusagen |
§ 7 | Inkrafttreten |