§ 5 Oö. KL

Oö. KL - Oö. Kulturgut-Leihgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 5

Dauer der Immunitätszusage

 

Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen darf wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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