§ 1 Oö. KL

Oö. KL - Oö. Kulturgut-Leihgabengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.

 

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.

 

(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbots für Kulturgut, werden von diesem Landesgesetz nicht berührt.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. KL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. KL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. KL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. KL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. KL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. KL