(1) Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die Errichtungsbewilligung vorliegt, | |||||||||
2. | die für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, | |||||||||
3. | eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen, | |||||||||
4. | ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§ 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 1) namhaft gemacht wurde und ihre Bestellung nicht untersagt wurde (§ 14 Abs. 5 und § 14a Abs. 3), | |||||||||
5. | glaubhaft gemacht wird, dass die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und | |||||||||
6. | der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 27a erforderlich ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 70/2012) |
(3) Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 6a Abs. 11 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 5 gegeben sind. (Anm: LGBlNr. 85/2016)
(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
0 Kommentare zu § 6b Oö. KAG 1997