§ 9 Oö. KAG 1997 § 9

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung - auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs. 1 Z 6 und § 6a Abs. 5 Z 6). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung sind in den ersten beiden Fällen § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 6a Abs. 5 Z 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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