§ 13 Oö. KAG 1997 § 13

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Patientenvertretung besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung bestellt werden. Sie setzt sich im Einzelnen zusammen aus:

1.

einer Patientenvertreterin als Vorsitzende oder einem Patientenvertreter als Vorsitzenden, deren oder dessen Funktion von der Landesregierung durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ausgeschrieben werden muss; die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters durch Verordnung zu regeln und darin festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerberinnen oder Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen;

2.

einer Ärztin oder einem Arzt auf Grund eines Besetzungsvorschlages der Ärztekammer für Oberösterreich;

3.

einer rechtskundigen Person.

Für jedes einzelne Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Während der Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter und deren oder dessen Ersatzmitglieder nicht in einer oberösterreichischen Krankenanstalt beschäftigt sein. Wiederbestellungen sind zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 11/1998, 23/2004, 60/2010, 85/2016)

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Abs. 1 Z 1 bis 3) in der Patientenvertretung ist das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 2 erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Patientenvertretung weisungsfrei.

(3a) Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied endet durch Ablauf der Amtsdauer, Abberufung, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Scheidet ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Die Patientenvertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied abberufen, wenn

1.

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Patientenvertretung durch Beschluß, für dessen Zustandekommen die Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Nähere über Abstimmungen oder Zusammentreten bzw. über die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges ist in einer Geschäftsordnung festzulegen, die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. In der Geschäftsordnung ist dabei insbesondere zu bestimmen, welche Geschäftsfälle (§ 12 Abs. 2) der Patientenvertreter allein zu erledigen hat und welche Geschäftsfälle einer kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind; einer kollegialen Beschlußfassung unterliegt aber jedenfalls:

1.

die Erstellung oder Änderung der Geschäftsordnung;

2.

die Bearbeitung einzelner Geschäftsfälle, wenn dies der Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt und

3.

die Abfassung des Tätigkeitsberichts.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die nicht Landesbedienstete sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fahrtkostenvergütung jeweils in Höhe des Kilometergelds gemäß § 8 Abs. 3 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die Landesbedienstete sind, haben in Ausübung ihrer Funktion Anspruch auf Fahrtkostenvergütung gemäß der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001, 23/2004)

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungs- bzw. Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem Pauschalbetrag festzulegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 23/2004)

(7) Die Patientenvertretung hat nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung der Mitglieder weiterzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 23/2004)

In Kraft seit 30.12.2016 bis 31.12.9999
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