§ 12 Oö. KAG 1997 § 12

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Aufklärung von Mißständen, zur Behandlung von Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften, die jeweils mit dem Aufenthalt eines Patienten in einer oberösterreichischen Krankenanstalt zusammenhängen, ist nach Maßgabe des Abs. 2 am Sitz der Landesregierung eine Patientenvertretung einzurichten. Geschäftsstelle der Patientenvertretung ist das Amt der Landesregierung.

(1a) Die Patientenvertretung hat in regelmäßigen Abständen mindestens zweimal pro Jahr Sprechtage in jenen Bezirken, in denen sich öffentliche Krankenanstalten befinden, abzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

(2) Die Patientenvertretung wird tätig:

1.

Auf Grund einer Eingabe einer Informations- und Beschwerdestelle gemäß § 11 Abs. 3,

2.

auf Grund einer Beschwerde von Patienten einer oberösterreichischen Krankenanstalt oder von diesen nahestehenden Personen, in der

a)

Mißstände oder Mängel in der Betreuung während eines Aufenthalts in einer Krankenanstalt gemäß § 2 Z 1 bis 7 aus besonderem Grund direkt geltend gemacht werden oder

b)

eine mangelhafte Erledigung eines Begehrens oder einer Auskunft durch eine Informations- und Beschwerdestelle einer oberösterreichischen Krankenanstalt behauptet wird.

(3) Die Patientenvertretung hat eine Beschwerde gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a vor ihrer Bearbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht von der Informations- und Beschwerdestelle der betroffenen Krankenanstalt erledigt werden kann. Ist dies der Fall, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Beschwerdeführers und des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt die jeweilige Informations- und Beschwerdestelle mit der Erledigung der Beschwerde zu betrauen. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Patientenvertretung hat die zur Beurteilung der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und den Einschreiter und den betroffenen Rechtsträger vom Ergebnis zu verständigen. Stellt sich im Zuge der Bearbeitung heraus, dass eine Beschwerde nur im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, hat die Patientenvertretung den Beschwerdeführer darüber aufzuklären. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

(5) Vor Beginn der Erhebungen gemäß Abs. 4 ist dem Vertreter des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu geben. Der Beschwerdeführer und der Vertreter des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt sind jedenfalls überdies zum festgestellten Sachverhalt gemäß Abs. 4 Z 1 zu hören, wenn dieser vom Beschwerdevorbringen abweicht. Auf Verlangen ist die beabsichtigte Erledigung dem Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu übermitteln.

(6) Den Mitgliedern der Patientenvertretung sind die zur Behandlung der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 nötigen Informationen vom Rechtsträger und vom Personal der betroffenen Krankenanstalt zu geben.

(7) Die Patientenvertretung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 zu umfassen hat, den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 bis 7 und der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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