§ 1 Oö. KAG 1997

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
    2. 2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. 3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. 4.Ziffer 4zur Entbindung,
    5. 5.Ziffer 5für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. 6.Ziffer 6zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
    bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014)bestimmt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2014)
  2. (2)Absatz 2Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
  3. (3)Absatz 3Als Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 gelten nicht:Als Krankenanstalten im Sinn der Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. 1.Ziffer einsforensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    4. 4.Ziffer 4die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    5. 5.Ziffer 5Gruppenpraxen;
    6. 6.Ziffer 6medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;
    7. 7.Ziffer 7medizinische Versorgungseinrichtungen für an einer pandemischen Krankheit Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer einer Pandemie.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2003, 70/2011, 85/2016, 35/2020, 126/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2003, 70/2011, 85/2016, 35/2020, 126/2024)
  4. (4)Absatz 4Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2011)
  5. (4a)Absatz 4 aMultiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Z 7, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 126/2024)Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 eingehalten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 126/2024)
  6. (5)Absatz 5Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
    1. 1.Ziffer einsVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013;Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2008,, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013;
    2. 2.Ziffer 2Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die über den Oö. Gesundheitsfonds auf Grund der in Z 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG finanziert werden;Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die über den Oö. Gesundheitsfonds auf Grund der in Ziffer eins, genannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG finanziert werden;
    3. 3.Ziffer 3LKF: Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung im Sinn der in Z 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.LKF: Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung im Sinn der in Ziffer eins, genannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG.
    (Anm: LGBl.Nr. 71/2001, 122/2006, 56/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 71/2001, 122/2006, 56/2014)
  7. (6)Absatz 6Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
  8. (7)Absatz 7Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016)
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KAG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. KAG 1997