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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 6a Abs. 11 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 5 gegeben sind. (Anm: LGBlNr. 85/2016)
(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 6a Abs. 11 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 5 gegeben sind. (Anm: LGBlNr. 85/2016)
(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)