§ 17 Oö. KAG 1997 § 17

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischen Apparate und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter, der Verwalter und der Leiter des Pflegedienstes in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinischen Apparaten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

(5) Für den Fall der Bestellung mehrerer Technischer Sicherheitsbeauftragter ist anläßlich der Bestellung festzulegen, für welche Gruppen von medizinischen Apparaten und technischen Einrichtungen jeweils ein bestimmter Technischer Sicherheitsbeauftragter verantwortlich ist.

In Kraft seit 19.05.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Oö. KAG 1997
§ 17a Oö. KAG 1997