Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.01.2025
Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Bei der Neuerrichtung von Biogasanlagen müssen Explosionsschutzzonen jedenfalls innerhalb einer Umzäunung oder einer Absperrung liegen.
In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 Oö. GV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. GV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 Oö. GV