(1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass ausströmendes Gas jedenfalls ins Freie austritt und nicht in Gebäude, Schächte oder dergleichen gelangen kann.
(2) Die Mündungsöffnung der Überdrucksicherung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein.
(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zur Biogasanlage gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.
(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.
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