§ 23 Oö. GV § 23

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung ins Freie aufweisen.

(2) Bei Verwenden von Wasserabschlüssen ist die Flüssigkeitsvorlage so einzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Überdrucksicherung im Gassystem früher anspricht als dieser Wasserabschluss. Dies ist sichergestellt, wenn die Höhe der Flüssigkeitssäule um den Faktor 5 größer ist als bei der Überdrucksicherung.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Oö. GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Oö. GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Oö. GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Oö. GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Oö. GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Oö. GV
§ 24 Oö. GV