(1) Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 (§ 34 Abs. 1), für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).
(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1), für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck von mehr als 500 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).
(3) Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:
1. | Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 2 der ÖVGW-Richtlinie G 1/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken. | |||||||||
2. | Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein. | |||||||||
3. | In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden. | |||||||||
4. | Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden. |
(4) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.
(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.
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