§ 7 Oö. GV § 7

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG noch eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG:

1.

der Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche der gleichen Art und Größe

a)

Abgasklappen,

b)

Abgasrohre,

c)

Absperreinrichtungen,

d)

Gasbrenner,                         

e)

Gasdruckregler,

f)

Gasmangelsicherungen,

g)

Gasschläuche,

h)

Gaszähler,

i)

ortsbewegliche Flüssiggasbehälter,

j)

Regeleinrichtungen,

k)

Strömungssicherungen,

l)

Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen,

m)

Zündsicherungen;

2.

Reparaturen und Instandsetzungen der bestehenden Gas-Inneninstallation;

3.

sonstige Änderungen der Gas-Inneninstallation bis zu 2,5 m Gesamtlänge.

(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn bei einer bestehenden Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage, welche die Verbrennungsluft aus dem Raum entnimmt, in diesem Raum oder in den zum Verbrennungsluftraum gehörenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen, wie beispielsweise Ablufteinrichtungen, Zentralstaubsauger oder weitere Feuerungsanlagen, zu berücksichtigen.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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