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(1) Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten Unfallfürsorge zu gewähren.
(2) Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
a) | die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (im folgenden „Beamte“ genannt) im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung; | |||||||||
b) | der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung (im folgenden „Funktionäre“ genannt) im Falle einer während der Dauer ihrer Funktion durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung; | |||||||||
c) | die Hinterbliebenen im | |||||||||
d) | die Vertragsbediensteten im Sinn des § 3 Oö. GBG 2001 und § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006, 68/2009) |
(3) Der Anspruch eines Beamten gemäß Abs. 2 lit. a tritt frühestens mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, im Falle der Aufnahme im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jedoch mit dem Tag des Dienstantrittes ein. Der Anspruch eines Funktionärs gemäß Abs. 2 lit. b tritt frühestens mit dem Tag der Angelobung ein. Der Anspruch einer oder eines Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 lit. d entsteht mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)
(4) „Bedienstete“ im Sinn dieses Landesgesetzes sind Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2 lit. a und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 lit. d. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)
(1) Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten Unfallfürsorge zu gewähren.
(2) Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
a) | die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (im folgenden „Beamte“ genannt) im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung; | |||||||||
b) | der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung (im folgenden „Funktionäre“ genannt) im Falle einer während der Dauer ihrer Funktion durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung; | |||||||||
c) | die Hinterbliebenen im | |||||||||
d) | die Vertragsbediensteten im Sinn des § 3 Oö. GBG 2001 und § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006, 68/2009) |
(3) Der Anspruch eines Beamten gemäß Abs. 2 lit. a tritt frühestens mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, im Falle der Aufnahme im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jedoch mit dem Tag des Dienstantrittes ein. Der Anspruch eines Funktionärs gemäß Abs. 2 lit. b tritt frühestens mit dem Tag der Angelobung ein. Der Anspruch einer oder eines Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 lit. d entsteht mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)
(4) „Bedienstete“ im Sinn dieses Landesgesetzes sind Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2 lit. a und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 lit. d. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)