(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 48/2012) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 6a Oö. ElWOG 2006 in der Fassung dieses Landesgesetzes zu bestellende Mitglied des Elektrizitätsbeirats ist erstmals bis zum Ablauf der Amtsdauer der zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestellten Mitglieder zu bestellen.
(3) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.
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