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Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Gegen ihre Entscheidungen kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden, über das die Landesregierung zu entscheiden hat. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013)
Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Gegen ihre Entscheidungen kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden, über das die Landesregierung zu entscheiden hat. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013)