§ 50 Oö. BSG 1991 § 50

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) ..

(2) Die Organe der Bundespolizei und der Bundespolizeidirektionen haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren OrganeOrganen über derenein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen WirkungsbereichesWirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2005LGBl.Nr. 4/2013, 44/2012)

(3) ..

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.01.2013

(1) ..

(2) Die Organe der Bundespolizei und der Bundespolizeidirektionen haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren OrganeOrganen über derenein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen WirkungsbereichesWirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2005LGBl.Nr. 4/2013, 44/2012)

(3) ..

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