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(2) Die Organe der Bundespolizei und der Bundespolizeidirektionen haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren OrganeOrganen über derenein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen WirkungsbereichesWirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(Anm: LGBl. Nr. 61/2005LGBl.Nr. 4/2013, 44/2012)
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(2) Die Organe der Bundespolizei und der Bundespolizeidirektionen haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren OrganeOrganen über derenein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen WirkungsbereichesWirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(Anm: LGBl. Nr. 61/2005LGBl.Nr. 4/2013, 44/2012)