§ 16a Oö. BSG 1991 § 16a

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über Kontrollmaßnahmen nach Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWGBerichte zu erstellen und bis zum 1. Juli des Folgejahres an den Bundesministerdas Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten., und zwar im Hinblick auf

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

2.

den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG,

3.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

4.

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 89/2009)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.05.2012

(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über Kontrollmaßnahmen nach Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWGBerichte zu erstellen und bis zum 1. Juli des Folgejahres an den Bundesministerdas Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten., und zwar im Hinblick auf

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

2.

den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG,

3.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

4.

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 89/2009)

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