§ 7 Oö. BKL

Oö. BKL - Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 7

Einrechnung von Nebenleistungen

 

(1) Für die nachfolgend angeführten Tätigkeiten ist die vom Leiter des Bruckner-Konservatoriums unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Vielfalt der Tätigkeit bzw. die Anzahl der zu betreuenden Schüler bzw. Lehrer jeweils festgesetzte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe BK I in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

für die Tätigkeiten im Bereich Direktion und Direktionsbeirat:

- Leiter-Stellvertreter,

- Leitung Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP,

- Leitung Konzertfach,

- die Leitung Studienkonferenz,

- pädagogische Administration

  ................................ insgesamt bis zu 48 Wochenstunden,

  2. für die Leitung von Abteilungen bzw. Studienbereichen mit

besonderer Selbständigkeit oder überdurchschnittlichem

Verwaltungsaufwand ....................... bis zu je 5 Wochenstunden,

  3. für die Leitung von Fachabteilungen . bis zu je 3 Wochenstunden,

  4. für die Tätigkeit in sonstigen Aufgabenbereichen

(wie z.B. Berufspraktikum, Betreuung Tonstudio, Betreuung

Instrumentenarchiv, Betreuung Korrepetition und Betreuung

Veranstaltungswesen) ............. insgesamt bis zu 28 Wochenstunden,

  5. für die Betreuung zeitlich begrenzter größerer

Aufgaben/Projekte ................ insgesamt bis zu 12 Wochenstunden.

(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 6% der insgesamt für alle pragmatischen Lehrer und Vertragslehrer am Bruckner-Konservatorium bestehenden Zahl von Jahreswochenstunden nicht überschreiten.

(3) Die für Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung eingerechneten Wochenstunden sind dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde in jedem Schuljahr schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 09.09.1996 bis 31.12.9999
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