1. ABSCHNITT
Bestimmungen für pragmatische Lehrer
Anwendungsbereich
Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz.
Ausmaß der Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts 21 Wochenstunden.
(2) Für den Lehrer, der nicht im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die ihm zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,525 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.
2. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer
Anwendungsbereich
Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz.
Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
1. für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe BK I (§ 5 Z. 1) ..... 1,000,
2. für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe BK II (§ 5 Z. 2) .... 0,955.
(Anm: LGBl. Nr. 66/2007)
Lehrverpflichtungsgruppen
Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie in den nachstehenden Absätzen angeführt zugeordnet:
1. | Lehrverpflichtungsgruppe BK I: | |||||||||
Lehrveranstaltungen im Theoriebereich | ||||||||||
2. | Lehrverpflichtungsgruppe BK II: | |||||||||
a. | Instrumental- und Ensembleunterricht | |||||||||
b. | Korrepetition und Unterrichtstätigkeit der Lehrer in eingeschränkten Verantwortungsbereichen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2007) |
Ausmaß der Lehrverpflichtung für den Leiter
Die Lehrverpflichtung des Leiters des Bruckner-Konservatoriums Linz vermindert sich insofern, als der Leiter von der Unterrichtserteilung befreit ist. Übt der Leiter dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt ihm dafür bis zu einem Ausmaß von vier Wochenstunden der jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppe keine gesonderte Vergütung.
Einrechnung von Nebenleistungen
(1) Für die nachfolgend angeführten Tätigkeiten ist die vom Leiter des Bruckner-Konservatoriums unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Vielfalt der Tätigkeit bzw. die Anzahl der zu betreuenden Schüler bzw. Lehrer jeweils festgesetzte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe BK I in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
1. | für die Tätigkeiten im Bereich Direktion und Direktionsbeirat: |
- Leiter-Stellvertreter,
- Leitung Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP,
- Leitung Konzertfach,
- die Leitung Studienkonferenz,
- pädagogische Administration
................................ insgesamt bis zu 48 Wochenstunden,
2. für die Leitung von Abteilungen bzw. Studienbereichen mit
besonderer Selbständigkeit oder überdurchschnittlichem
Verwaltungsaufwand ....................... bis zu je 5 Wochenstunden,
3. für die Leitung von Fachabteilungen . bis zu je 3 Wochenstunden,
4. für die Tätigkeit in sonstigen Aufgabenbereichen
(wie z.B. Berufspraktikum, Betreuung Tonstudio, Betreuung
Instrumentenarchiv, Betreuung Korrepetition und Betreuung
Veranstaltungswesen) ............. insgesamt bis zu 28 Wochenstunden,
5. für die Betreuung zeitlich begrenzter größerer
Aufgaben/Projekte ................ insgesamt bis zu 12 Wochenstunden.
(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 6% der insgesamt für alle pragmatischen Lehrer und Vertragslehrer am Bruckner-Konservatorium bestehenden Zahl von Jahreswochenstunden nicht überschreiten.
(3) Die für Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung eingerechneten Wochenstunden sind dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde in jedem Schuljahr schriftlich mitzuteilen.
3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
1. | Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. | |||||||||
2. | Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. |
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 70/1996
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, und des § 62 Abs. 4 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, beide zuletzt geändert durch das Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird verordnet: