Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
1. für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe BK I (§ 5 Z. 1) ..... 1,000,
2. für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe BK II (§ 5 Z. 2) .... 0,955.
(Anm: LGBl. Nr. 66/2007)
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