§ 4 Oö. BKL

Oö. BKL - Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 4

Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände

 

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

  1. für Unterrichtsgegenstände der

     Lehrverpflichtungsgruppe BK I (§ 5 Z. 1) ..... 1,000,

  2. für Unterrichtsgegenstände der

     Lehrverpflichtungsgruppe BK II (§ 5 Z. 2) .... 0,955.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2007)

In Kraft seit 01.09.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. BKL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. BKL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. BKL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. BKL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. BKL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BKL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. BKL
§ 5 Oö. BKL