§ 6 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 6

 

(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebührenden Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10% zu leisten.

(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) abzuführen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 6

 

(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebührenden Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10% zu leisten.

(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) abzuführen.

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