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(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebührenden Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10% zu leisten.
(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) abzuführen.
(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebührenden Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10% zu leisten.
(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) abzuführen.