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(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom März 2015Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) DieDer zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genanntegenannten Richtlinie 1 gilt mit folgender Maßgabenicht. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
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(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom März 2015Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) DieDer zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genanntegenannten Richtlinie 1 gilt mit folgender Maßgabenicht. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
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