§ 72 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn diesesEntfallen Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der Paragraphen 59,, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
  2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
  3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
  4. 4.Ziffer 4nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014LGBl.Nr. 95/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2023)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023

Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn diesesEntfallen Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der Paragraphen 59,, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
  2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
  3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
  4. 4.Ziffer 4nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014LGBl.Nr. 95/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2023)

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