§ 9 Oö. B-ZG 2015 § 9

Oö. B-ZG 2015 - Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz haben im Rahmen des mit dem Beschäftiger abzuschließenden Einbringungsvertrags insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:

1.

Der Beschäftiger hat für die ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten und Bediensteten der Stadt Linz den Personalaufwand zu tragen.

2.

Der Beschäftiger hat für die ihm zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31 % des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 22 Oö. LGG, § 40 Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.

3.

Regelungen über die Deckung des Pensionsaufwands der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz.

4.

Der Beschäftiger hat für Landesvertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung einen Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.

5.

Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Beschäftiger den Überlasser im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.

6.

Sind nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an den Beschäftiger geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an das Land Oberösterreich bzw. an die Stadt Linz zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an das Land Oberösterreich bzw. die Stadt Linz sind jeweils am 10. des Folgemonats fällig.

7.

Das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz haben dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Landesgesetz benötigt. Der Beschäftiger hat dem Land Oberösterreich bzw. der Stadt Linz jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.

In Kraft seit 30.12.2015 bis 31.12.9999
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