(1) Das für Personalaufnahmen zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsführung kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen.
(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sind nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Oö. LVBG Bedienstete des Landes Oberösterreich und gelten der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
(3) Bei Personen, die auch für Zwecke der Lehre und Forschung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, kann abweichend von § 4 Abs. 4 Oö. LVBG das Dienstverhältnis bis zu dem im § 109 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015, genannten Ausmaß (wiederholt) befristet werden.
(4) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, können im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im erforderlichen Umfang für Aufgaben der Lehre und Forschung herangezogen werden.
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