(1) Im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Landes Oberösterreich oder der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder können die von ihm ermächtigten Organe der Kepler Universitätsklinikum GmbH die Versetzung oder Dienstzuteilung von Landesbediensteten von der Kepler Universitätsklinikum GmbH zu einer Dienststelle des Landes Oberösterreich bzw. der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH durchführen, sofern die bzw. der jeweilige Landesbedienstete zustimmt oder die Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Oö. LBG bzw. §§ 10 und 10a Oö. LVBG vorliegen. Im Fall des Abs. 3 ist dies nur nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 möglich. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(2) Auf Ansuchen des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglieds der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH können die zuständigen Organe der Stadt Linz die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Linz zur Kepler Universitätsklinikum GmbH aufheben, sofern die oder der jeweilige Bedienstete zustimmt oder die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Oö. StGBG 2002 bzw. der jeweils anzuwendenden Dienstordnungen vorliegen. Im Fall des Abs. 4 ist dies nur nach Durchführung des im Abs. 4 genannten Verfahrens möglich.
(3) Personen, die nach § 6 Abs. 1 aufgenommen werden oder nach § 3 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding aufgenommen worden sind, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(3a) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Bedienstete der Stadt Linz, die nach dem 31. Dezember 2005 gemäß § 6 Abs. 3 Oö. GZG zum Dienst in der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH aufgenommen worden sind, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des III. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich der Stadt Linz verwendet werden.
(5) Ein Verfahren nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zur Stadt Linz bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich der Stadt Linz ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 20 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
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