§ 10 Oö. B-ZG 2015 § 10

Oö. B-ZG 2015 - Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Bediensteten unterliegen dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013.

(2) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, zuständigen Organ kommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, zustehenden Rechte gegenüber den zuständigen Organen des Landes Oberösterreich bzw. der Stadt Linz zu, soweit diesen die jeweilige Angelegenheit gemäß § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6 vorbehalten ist.

In Kraft seit 30.12.2015 bis 31.12.9999
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