§ 4 Oö. B-ZG 2015 § 4

Oö. B-ZG 2015 - Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch das Land Oberösterreich bzw. die Stadt Linz.

(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bzw. zur Stadt Linz dem Beschäftiger (§ 2 Abs. 3) gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

(3) Sollte der Beschäftiger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus Zuwendungen gewähren, haftet dieser für die korrekte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land Oberösterreich bzw. der Stadt Linz.

(4) Veränderungen der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten (insbesondere Versetzungen, qualifizierte Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen, Überstellungen, Beförderungen, Verwendungsänderungen, Einreihungen, Karenzierungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen oder sonstigen dienstrechtlichen Bestimmungen zulässig, wobei Organisationseinheiten des Beschäftigers den Dienststellen des Landes bzw. der Stadt Linz gleichzuhalten sind.

(5) Zugewiesene Bedienstete haben kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben.

In Kraft seit 30.12.2015 bis 31.12.9999
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