§ 9 Oö. APV

Oö. APV - Oö. Abschlussprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 9

Mündliche Prüfung

 

Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch",

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und

3.

die Präsentation der Abschlussarbeit aus dem Ausbildungsschwerpunkt.

In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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