§ 10 Oö. APV

Oö. APV - Oö. Abschlussprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

4. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,

Fachrichtung Pferdewirtschaft

 

§ 10

Klausurprüfung

 

Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch" und

2.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Unternehmensführung".

In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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