§ 3 Oö. APV

Oö. APV - Oö. Abschlussprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Aufgabenstellungen

 

(1) Die Abschlussprüfung ist schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen.

 

(2) Für die schriftliche Klausurarbeit können mehrere Aufgabenstellungen mit voneinander unabhängigen Teilaufgaben festgelegt werden. Diese sind der Schulbehörde noch vor dem Termin der Abschlussprüfung vorzulegen.

 

(3) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert, hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

 

(4) Praktische und grafische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.

 

(5) Abschlussarbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung von der Betreuungslehrkraft zu begleiten. Die von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit ist vor Beginn der Abschlussprüfung der Betreuungslehrkraft auszuhändigen. Wenn die Abschlussarbeit zu dem vom Schulleiter festgelegten Termin nicht abgegeben wird, kann der Prüfungskandidat nicht zur Abschlussprüfung antreten. Die Abschlussarbeit wird im Rahmen der mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission präsentiert. Ist abzusehen, dass die Abschlussarbeit vor der Präsentation nicht die notwendigen Punkte für eine positive Beurteilung erreicht hat, kann der Prüfungskandidat nicht zur schriftlichen Klausurprüfung antreten.

 

(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen in Englisch und im Ausbildungsschwerpunkt haben schriftlich in Form eines Fragenkatalogs zu erfolgen.

In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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