§ 148 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.

(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder seine Verlassenschaft zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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