§ 82 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm ausgewähltengewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 18.04.2013 bis 11.07.2013

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm ausgewähltengewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.

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