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(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.