§ 50 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

(3) Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.

Stand vor dem 17.04.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 17.04.2013

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

(3) Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten