(1) Weisen mehrere Landeswahlvorschläge im gleichen Landeswahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Landeswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Landeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(2) Weisen Landeswahlvorschläge in zwei oder mehreren Landeswahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Landeswahlbehörden herzustellen und sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so entscheidet die Bundeswahlbehörde. Die gefällte Entscheidung ist von der Bundeswahlbehörde den betroffenen Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
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