Art. 3 NÖ VBVBLOL

NÖ VBVBLOL - Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage ./1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz “Sitzgemeinden” genannt), werden aufrechterhalten werden.

In Kraft seit 12.11.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 NÖ VBVBLOL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 NÖ VBVBLOL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 NÖ VBVBLOL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 NÖ VBVBLOL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 NÖ VBVBLOL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ VBVBLOL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 NÖ VBVBLOL
Art. 4 NÖ VBVBLOL