Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage ./1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz “Sitzgemeinden” genannt), werden aufrechterhalten werden.
In Kraft seit 12.11.1991 bis 31.12.9999
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