Art. 9 NÖ VABVNWEBB (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald) - JUSLINE Österreich
Art. 9 NÖ VABVNWEBB
NÖ VABVNWEBB - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.
In Kraft seit 17.11.2006 bis 31.12.9999
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