Art. 3 NÖ VABVNWEBB

NÖ VABVNWEBB - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

1.

seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird;

2.

er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;

3.

er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:

a)

Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;

b)

Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;

c)

Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring.

4.

die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

In Kraft seit 17.11.2006 bis 31.12.9999
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